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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche von Pro Nova Elektronik GmbH mit einer Auftragsbestätigung akzeptierten Aufträge. Anderslautende Bedingungen sind für uns nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

1.2. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

1.3. Unsere Angebote sind freibleibend, Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Die Preise basieren auf der im Angebot genannten Währungsparität und der dort genannten Gültigkeit. Die Rechnungsstellung erfolgt auf der Grundlage unse­rer Auftragsbestätigung, sowie des am Tag der Lieferung gültigen Umrechnungskurses - sofern in Fremdwährung angeboten - zuzüglich Mehrwertsteuer.

2. Lieferung

2.1. Wir sind stets bemüht, angebotene und bestätigte Lieferfristen einzuhalten. Die Angaben beziehen sich auf den Versand der Ware ab Werk unseres Herstellers und sind somit unverbindlich.

2.2. Höhere Gewalt und andere von uns nicht verschuldete Ereignisse, die eine reibungslose Abwicklung des Auftrags beeinträchtigen könnten, insbesondere Lieferverzögerungen seitens unseres Herstellers, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Werkstoffmangel, berechtigen uns, die Lieferung zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten ohne dass unserem Kunden hieraus Ersatzansprüche entstehen; dies gilt auch dann, wenn die genannten Ereignisse zu einem Zeitpunkt ein­treten, in dem wir uns bereits in Verzug befinden.

3. Versand

3.1. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden (Gefahrenübergang).

3.2. Wir übernehmen keine Verbindlichkeit für preisgünstigsten oder schnellsten Versand, sind aber stets bemüht eine schnelle und kostengünstige Versandart zu wählen.

3.3. Wir behalten uns das Recht vor, den Versand nicht vom Erfüllungsort, sondern nach unserer Wahl von einem anderen Ort vorzunehmen.

4. Beanstandungen und Mängelrügen

4.1. Beanstandungen wegen unvollständiger bzw. unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen erkennba­ren Mängeln sind unverzüglich, spätestens 15 Tage nach Empfang der Ware, unter Angabe der Mängel schriftlich mitzuteilen. Andere nicht sofort erkennbare Mängel sind uns unverzüglich nach ih­rer Ent­deckung unter Nennung der Mängel mitzuteilen. In jedem Falle sind Modell und Seriennummer sowie der Sendung beiliegende Test­protokolle mit der Beanstandung einzusenden. Bei rechtzeitiger Mitteilung sind wir nur zur Nachlieferung bzw. zur Gewährleistung nach Ziffer 5 verpflichtet.

4.2. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen gilt die Lieferung als akzeptiert und angenommen.

4.3. Nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjähren die Mängelansprüche 12 Monate nach Erhalt der Ware.

4.4. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, sind grundsätzlich ausgeschlossen.

4.5. Erweisen sich die behaupteten Mängel als unberechtigt, so trägt der Käufer die hierdurch entstandenen Kosten.

4.6. Eine Einsendung der beanstandeten Ware an uns muss in fachgerechter Verpackung erfolgen.

5. Gewährleistung

5.1. Wir leisten Gewähr für zugesicherte Eigenschaften und Fehlerfreiheit entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik. Änderungen in der Konstruktion oder Ausführung, die vor Auslieferung eines Auftrages an einer Ware durchgeführt werden, berechtigen nicht zu einer Beanstandung.

5.2. Die Gewährleistung geht nach unserer Wahl auf Instandsetzung/Nachbesserung oder Ersatz des beanstandeten Er­zeugnisses. Ersetzt werden stets nur die Teile, die den Mangel aufweisen. Ersetzte Teile gehen in un­ser Eigentum über. Das beanstandete Produkt ist uns zur Instandsetzung einzusenden. Porto- und Frachtkosten gehen zu Lasten des Kunden.

5.3. Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht nur dann, sofern wir nicht in der Lage sind, den Mangel zu beheben.

5.4. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn der Liefergegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird. Sie erlischt ferner, wenn Einbau und Handhabung nicht sachgemäß durchgeführt werden.

5.5. Natürlicher Verschleiß und Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung sind von der Ge­währleistung ausgeschlossen. Im Besonderen haften wir nicht für Veränderungen des Zustandes oder der Betriebsweise unserer Erzeugnisse durch unsachgemäße Lagerung oder äußere Einwirkungen.

5.6. Durch eine Ersatzlieferung/Instandsetzung wird die Gewährleistungspflicht nicht verlängert oder erneuert.

5.7. Wir lehnen jegliche Verantwortung für Schwierigkeiten die sich im Ausland auf Grund der Vorschriften des gewerblichen Rechtsschut­zes beim Weiterverkauf oder bei der Verwendung unserer Erzeugnisse oder der von uns verkauften Waren ergeben ab.

6. Haftung

6.1. Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, sind Ersatzansprüche, auch solche für Folgeschäden, und zwar sowohl Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung und wegen Verschuldens bei Vertragsschluß im rechtlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor.

7.2. Der Kunde ist zur Verarbeitung unserer Erzeugnisse oder deren Verbindung mit anderen Erzeugnis­sen im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. An den durch die Verar­beitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen erwerben wir zur Sicherung unserer obigen Ziffer genannten Ansprüche Miteigentum, welches der Kunde uns schon jetzt überträgt. Der Kunde wird die unserem Miteigentum unterliegenden Gegenstände unentgeltlich verwahren. Die Höhe unseres Miteigentumsanteils bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes, den unser Erzeugnis und der durch die Verarbeitung oder die Verbindung entstandene Gegenstand hat.

7.3. Wir gestatten unserem Kunden widerruflich die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang. Dieses Recht erlischt im Falle einer Zahlungseinstellung. Der Kunde tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechte ab. Die abgetretenen Forderun­gen dienen der Sicherung aller Ansprüche nach Ziffer 1. Der Kunde ist zum Einzug der abgetretenen Forderung berechtigt so lange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen haben. Die Einziehungser­mächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt. Auf unser Verlangen hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er die Ware ver­äußert hat und welche Forderung ihm aus der Veräußerung entsteht sowie uns auf seine Kosten öf­fentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderung auszustellen.

7.4. Zu anderen Verfügungen über die in unserem Vorbehaltseigentum oder Miteigentum stehenden Ge­genstände oder über die an uns abgetretenen Forderungen ist der Kunde nicht berechtigt. Pfändun­gen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der uns ganz oder teilweise gehörenden Gegenstände hat der Kunde uns unverzüglich mitzuteilen.

7.5. Wir sind jederzeit berechtigt, die Herausgabe der uns gehörenden Waren zu verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung in Verzug kommt oder sich seine Vermögenslage wesentlich verschlechtert. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so liegt - unbeschadet anderer zwingender Gesetzesbe­stimmungen - nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären.

7.6. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 % so werden wir auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherungen nach unserer Wahl freige­ben.

8. Zahlungen

8.1. Sofern in der Auftragsbestätigung nichts Anderes vermerkt ist, sind Zahlungen innerhalb 30 Kalendertagen netto ab Rechnungsdatum zu leisten.

8.2. Zahlungen werden stets auf die älteste fällige Rechnung verrechnet.

8.3. Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug oder verschlechtert sich seine Vermögenslage nach Vertragsabschluß wesentlich, so können wir auf alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch so weit sie gestundet sind, sofortige Barzahlung verlangen; dies gilt auch, wenn wir Wechsel oder Schecks hereingenommen haben. Unter denselben Voraussetzungen können wir bei allen laufenden Geschäften Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen verlangen. Die Rechte aus § 326 BGB blei­ben unberührt.

8.4. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist können unbeschadet weitergehender Rechte Verzugszinsen in Höhe der von uns zu bezahlenden Kreditzinsen berechnet werden.

9. Export

9.1. Basierend auf den gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland und der Herstellerländer unserer Lieferanten ist der Export der Waren teilweise genehmigungspflichtig.

10. Schlussbestimmungen

10.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Ludwigsburg. Dieser Gerichtsstand gilt auch für Ansprüche aus Wech­seln oder Schecks.

10.2. Sollten einzelne Punkte dieser Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein, so bleiben alle anderen gleichwohl gültig.

10.3. Sind relevante Punkte in diesen AGB nicht erfasst, so gelten ersatzweise die geltenden gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland.

 PRO NOVA ELEKTRONIK GMBH Ludwigsburg, 1. Dezember 2020

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